Privilegierung von Wärmepumpen-Strom (§22 EnFG)

Wer eine Wärmepumpe betreibt, heizt sein Zuhause klimafreundlich. Der Staat unterstützt diesen Beitrag zur Energiewende, indem er die Besitzer von zwei staatlich festgelegten Umlagen Ihres Wärmepumpen-Strompreis befreit: der KWKG- und der Offshore-Netzumlage. Geregelt ist diese sogenannte Privilegierung im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in § 22. Beide Umlagen liegen im Jahr 2025 zusammen bei 1,3 Cent pro Kilowattstunde (inkl. Umsatzsteuer). 

Voraussetzungen für die Umlagenbefreiung

Die Umlagenbefreiung gilt für alle Wärmepumpen, neue und alte Geräte, und unabhängig von der Effizienz. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie bei der Privilegierung des Strompreises für Ihre Wärmepumpe nach § 22 EnFG berücktsicht werden:

  • Sie besitzen eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe.
  • Die Wärmepumpe läuft über einen zweiten, separaten Zähler.
  • Sie gelten nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Kommission.
  • Es bestehen keine Rückforderungs-Ansprüche seitens der EU.
  • Sie teilen uns mit, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Was bedeuten die Offshore-Netzumlage und die KWKG-Umlage?

KWK steht für Kraft-Wärme-Kopplung. KWK-Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme, wodurch Brennstoff eingespart und klimaschädliche Emissionen gemindert werden können. KWK-Anlagenbetreiber erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Diese Kosten werden gemäß dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) auf die Verbraucher umgelegt. Um weitere Anreize für eine erfolgreiche Wärmewende zu setzen, hat die Bundesregierung die KWK-Umlage für Wärmepumpenstrom reduziert.
 

Die Offshore-Netzumlage ist seit 2013 ein Bestandteil des Strompreises für Letztverbrauche. Die Umlage wurde wegen möglicher Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks eingeführt, die für mögliche Verzögerungen bei Anbindung an das Stromnetz an Land zu zahlen sind. Seit 2019 enthält die Umlage auch die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Anbindungsleitungen. Um weitere Anreize für eine erfolgreiche Wärmewende zu setzen, hat die Bundesregierung die Offshore-Netzumlage für Wärmepumpenstrom reduziert.
 

Jetzt Umlagenbefreiung für Wärmepumpe melden

Um Ihnen die Umlagenbefreiung weiterreichen zu können, muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen nach § 22 EnFG erfüllt sind. 

*Pflichtfelder

Reduzierung KWKG- und der Offshore-Netzumlage

Reduzierung KWKG- und der Offshore-Netzumlage für 2025 gem. §22 EnFG

Anlagenbetreiber / Kunde

Die elektrische Wärmepumpe wird an folgender Entnahmestelle betrieben:

Nur auszufüllen, wenn die Entnahmestelle von Ihrer Kundenanschrift abweicht.

sofern bekannt, z.B. aus Ihrer letzten Energieabrechnung

Eigenerklärung zur Umlagenprivilegierung für das Jahr 2025

Diese Strommenge wird von der Stadtwerke Frankenthal GmbH als privilegierte Strommenge an den Netzbetreiber gemeldet. Der Kunde beauftragt die Stadtwerke Frankenthal GmbH damit, dem zuständigen Netzbetreiber die den Anspruch auf Verringerung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage auf null (0,00 ct/kWh) betreffenden Informationen mitzuteilen.

Folgende drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Ich versichere, dass:

Mir ist bekannt, dass die vorgenannten Angaben subventionserheblich im Sinne des §264 Abs. 9 des Strafgesetzbuches (StGB) sind und dass ein Subventionsbetrug nach §264 StGB strafbar ist.

Ich bestätige hiermit zudem, dass ich der Stadtwerke Frankenthal GmbH unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, mitteilen werde, wenn ich ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des §3 Nr. 47 EEG 2023 werde oder wenn gegen mich offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen, einschließlich des Zeitpunktes, zu dem diese Änderungen eingetreten sind.

Mitteilungspflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten unverzüglich in Textform an kundenberatung@stadtwerke-frankenthal.de zu melden, sollte:

  • die Wärmepumpe nicht mehr betrieben werden,
  • die separate Messeinrichtung wegfallen (beispielsweise auch, wenn weitere Verbrauchsgeräte oder Erzeugungsanlagen hinter dem Zähler eingebunden werden), oder
  • hinsichtlich der Umstände nach Nr. 1 oder Nr. 2 eine Änderung eintreten.

Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und bin damit einverstanden, dass meine personenbezogenen Daten zu den Zwecken, in dem Umfang und für die Dauer, die in der Datenschutzerklärung erläutert wurden, erhoben, verarbeitet und gespeichert werden.

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